(3) Der Höchstbetrag, der in den jeweils folgenden 30 Tagen aus nicht gezogenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 10 % multipliziert, vorausgesetzt die Fazilitäten
- a. fallen nicht in die Risikopositionsklasse Mengengeschäft nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko;
- b. wurden Kunden, die keine Finanzkunden sind, zur Verfügung gestellt;
- c. wurden nicht zu dem Zweck bereitgestellt, die Finanzierung des Kunden in Situationen zu ersetzen, in denen dieser seinen Finanzierungsbedarf nicht an den Finanzmärkten decken kann.