(5) Das Institut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss vor
- a. für von dem Institut gehaltene überschüssige Sicherheiten, die jederzeit von der Gegenpartei eingefordert werden können;
- b. für Sicherheiten, die einer Gegenpartei zurückgegeben werden müssen;
- c. für Sicherheiten, die Vermögenswerten entsprechen, die für die Zwecke des Artikels 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, die ohne Zustimmung des Instituts durch Vermögenswerte ersetzt werden können, die nicht als liquide Aktiva für die Zwecke des Artikels 416 anerkannt würden.