(1) Bevor ein Institut Risiken einer Verbriefung eingeht und gegebenenfalls danach muss es den zuständigen Behörden nachweisen können, dass es hinsichtlich jeder einzelnen Verbriefungsposition über umfassende und gründliche Kenntnis verfügt und bezüglich seines Handelsbuchs und seines Anlagebuchs geeignete sowie bezüglich des Risikoprofils seiner Anlagen in verbriefte Positionen angemessene förmliche Regeln und Verfahren eingeführt hat, um Folgendes analysieren und erfassen zu können:
- a. Informationen von Originatoren, Sponsoren oder ursprünglichen Kreditgebern nach Artikel 405 Absatz 1 zur Angabe des materiellen Nettoanteils, den sie kontinuierlich an der Verbriefung halten,
- b. Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungspositionen,
- c. Risikomerkmale der Risikopositionen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen,
- d. Reputation und Verlusterfahrung der Originatoren oder Sponsoren bei früheren Verbriefungen in den betreffenden Risikopositionsklassen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen,
- e. Erklärungen und Angaben der Originatoren oder Sponsoren oder ihrer Beauftragten oder Berater zur gebotenen Sorgfalt, die sie im Hinblick auf die verbrieften Risikopositionen und gegebenenfalls im Hinblick auf die Qualität der Besicherung der verbrieften Risikopositionen walten lassen,
- f. gegebenenfalls Methoden und Konzepte, nach denen die Besicherung der verbrieften Risikopositionen bewertet wird, sowie die Maßnahmen, mit denen der Originator oder Sponsor die Unabhängigkeit des Bewerters gewährleisten will,
- g. alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen Einfluss auf die Wertentwicklung der Verbriefungsposition des Instituts haben können, wie etwa vertragliche Wasserfall-Strukturen und damit verbundene Auslöser (Trigger), Bonitätsverbesserungen, Liquiditätsverbesserungen, Marktwert-Trigger und geschäftsspezifische Definitionen des Ausfalls.