(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn es sich bei den verbrieften Risikopositionen um Risikopositionen handelt, die gegenüber folgenden Einrichtungen bestehen oder von diesen vollständig, bedingungslos und unwiderruflich garantiert werden:
- a. Zentralstaaten oder Zentralbanken,
- b. regionale und lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten,
- c. Institute, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von höchstens 50 % zugewiesen wird,
- d. multilaterale Entwicklungsbanken.