(2) Die Institute können den Ausweis von Fremdwährungspositionen in OGA heranziehen, der vonseiten folgender Dritter vorgenommen wird:
- a. die Verwahrstelle des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle hinterlegt;
- b. für andere OGA von der Verwaltungsgesellschaft des OGA, sofern diese die Kriterien des Artikels 132 Absatz 3 Buchstabe a erfüllt.