(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die folgenden Posten von der Bruttoverlustberechnung ausgenommen:
- a. Kosten für die allgemeine Aufrechterhaltung von Verträgen über Eigentum, Anlagen oder Ausrüstung;
- b. interne oder externe Aufwendungen zur Stärkung des Geschäfts nach den durch operationelle Risiken bedingten Verlusten, einschließlich Upgrades, Verbesserungen, Risikobeurteilungsinitiativen und Vergrößerungen;
- c. Versicherungsprämien.