(3) Institute, die gemäß Artikel 179 Absatz 2 zusammengefasste Daten verwenden, können folgende Aufgaben auslagern:
- a. Zusammenstellung von Informationen, die für das Testen und Überwachen von Bonitätsstufen und -pools relevant sind,
- b. Erstellung zusammenfassender Berichte der Ratingsysteme des Instituts,
- c. Zusammenstellung von Informationen, die für die Überprüfung der Ratingkriterien im Hinblick darauf, ob diese für die Risikoeinschätzung weiterhin aussagekräftig sind, relevant sind,
- d. Dokumentierung der Änderungen am Beurteilungsprozess, an den Kriterien oder den einzelnen Beurteilungsparametern,
- e. Zusammenstellung von Informationen, die für die aktuelle Überprüfung und Änderung der im Beurteilungsprozess eingesetzten Modelle relevant sind.