(2) Die Geschäftsleitung erfüllt folgende Anforderungen:
- a. Es setzt das Leitungsorgan oder einen seiner zu diesem Zweck benannten Ausschüsse über wesentliche Änderungen an oder Abweichungen von etablierten Grundsätzen in Kenntnis, die erhebliche Auswirkungen auf die Funktionsweise der Ratingsysteme des Instituts haben werden;
- b. es verfügt über gute Kenntnisse des Aufbaus und der Funktionsweise der Ratingsysteme;
- c. es stellt fortlaufend sicher, dass die Ratingsysteme ordnungsgemäß funktionieren.