(1a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe h stützen sich auf bestimmte Risikopositionen angewandte IRB-CCF nicht auf Daten, die die Auswirkungen unvereinbarer Merkmale miteinander vermischen, oder auf Daten von Risikopositionen mit wesentlich unterschiedlichen Risikomerkmalen. Die IRB-CCF stützen sich auf angemessen homogene Segmente. Aus diesem Grund sind die folgenden Praktiken nur auf der Grundlage einer eingehenden Prüfung und Begründung durch ein Institut erlaubt:
- a. Daten für KMU/mittlere Unternehmen auf Schuldner anzuwenden, bei denen es sich um große Unternehmen handelt,
- b. Daten im Zusammenhang mit Zusagen, bei denen das zur Verfügung stehenden Limit zu einem geringen Teil nicht in Anspruch genommen ist, auf Fazilitäten anzuwenden, bei denen das zur Verfügung stehende Limit zu einem großen Teil nicht in Anspruch genommen sind;
- c. Daten von Schuldnern, die zum Referenzzeitpunkt überfällig sind oder keine weiteren Mittel mehr abrufen dürfen, auf Schuldner anzuwenden, von denen keinerlei Zahlungsverzug oder entsprechende Einschränkungen bekannt sind;
- d. Daten zu verwenden, die von Veränderungen, die im Beobachtungszeitraum beim Mix von Ausleih-Produkten und anderen kreditbezogenen Produkten des Schuldners und anderen kreditbezogenen Produkten eingetreten sind, beeinträchtigt wurden, es sei denn, diese Daten wurden durch Beseitigung der Auswirkungen der Veränderungen beim Produktmix wirksam angepasst.