(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
- a. die Art, Schwere und Dauer eines Konjunkturabschwungs im Sinne des Absatzes 1,
- b. die Bedingungen, unter denen eine zuständige Behörde einem Institut, wenn es den IRB-Ansatz anwendet, nach Absatz 2 gestatten kann, relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum zu verwenden.