(2) Greift ein Institut auf institutsübergreifend in einem Pool zusammengefasste Daten zurück, erfüllt es dabei die folgenden Anforderungen:
- a. Die Ratingsysteme und –kriterien der anderen Institute im Pool sind mit seinen eigenen vergleichbar,
- b. der Pool ist für das Portfolio, für das die zusammengefassten Daten verwendet werden, repräsentativ,
- c. das Institut nutzt die zusammengefassten Daten über längere Zeit kohärent für seine Schätzungen,
- d. das Institut bleibt für die Integrität seiner Ratingsysteme verantwortlich,
- e. das Institut verfügt auch weiterhin über ausreichende interne Kenntnisse über sein Ratingsystem, wozu auch die Fähigkeit einer wirksamen Überwachung und Prüfung des Ratingprozesses zählt.