(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a sind die nachstehenden Elemente als Hinweis darauf anzusehen, dass eine Verbindlichkeit wahrscheinlich nicht beglichen wird:
- a. das Institut verzichtet auf die laufende Belastung von Zinsen,
- b. das Institut erfasst eine erhebliche Kreditrisikoanpassung, weil sich die Bonität nach der Vergabe des Kredits durch das Institut deutlich verschlechtert hat,
- c. das Institut veräußert die Verbindlichkeit mit einem bedeutenden bonitätsbedingten wirtschaftlichen Verlust,
- d. das Institut stimmt einer Stundungsmaßnahme nach Artikel 47b in Bezug auf die Kreditverpflichtung zu, wenn diese Maßnahme voraussichtlich dazu führt, dass sich die finanzielle Verpflichtung durch einen wesentlichen Erlass oder eine Stundung des Nominalbetrags, der Zinsen oder gegebenenfalls der Gebühren verringert,
- e. das Institut hat Antrag auf Insolvenz des Schuldners gestellt oder eine vergleichbare Maßnahme in Bezug auf die Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen ergriffen,
- f. der Schuldner hat Insolvenz beantragt, wurde für insolvent erklärt oder unter einen vergleichbaren Schutz gestellt, so dass die Rückzahlung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Institut, dem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen verhindert oder verzögert würde.