(8b) Mit Erlaubnis der zuständigen Behörden verwenden Institute, die die Anforderungen für die Verwendung von IRB-CCF nach Maßgabe des Abschnitts 6 erfüllen, die IRB-CCF bei Risikopositionen, die sich aus nicht in Anspruch genommenen revolvierenden Zusagen ergeben, welche im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt werden, sofern diese Risikopositionen im Rahmen des Standardansatzes keinem SA-CCF von 100 % unterliegen würden. SA-CCF werden verwendet bei
- a. allen sonstigen außerbilanziellen Positionen, insbesondere nicht in Anspruch genommenen nicht revolvierenden Zusagen;
- b. Risikopositionen, bei denen das Institut die Mindestanforderungen für die Berechnung von IRB-CCF nach Maßgabe des Abschnitts 6 nicht erfüllt oder die zuständige Behörde die Verwendung von IRB-CCF nicht erlaubt hat.
Für die Zwecke dieses Artikels ist eine Zusage als revolvierend zu betrachten, wenn ein Schuldner im Rahmen dieser Zusage ein Darlehen erhalten kann, bei dem er flexibel darüber entscheiden kann, wie oft und in welchen Abständen er Mittel aus diesem Darlehen in Anspruch nimmt, wobei er Mittel abrufen, zurückzahlen und erneut in Anspruch nehmen kann. Vertragliche Vereinbarungen, die vorzeitige Rückzahlungen und erneute Inanspruchnahmen der zurückgezahlten Mittel ermöglichen, gelten als revolvierend.