Artikel 165
Beteiligungspositionen, bei denen nach der PD/LGD-Methode verfahren werden muss
(1) PD werden nach den für Risikopositionen gegenüber Unternehmen geltenden Methoden ermittelt.
(2) Bei Positionen aus privatem Beteiligungskapital in hinreichend diversifizierten Portfolios darf die LGD mit 65 % angesetzt werden. Bei allen anderen derartigen Positionen wird die LGD mit 90 % angesetzt.
(3) M wird bei allen Positionen mit fünf Jahren angesetzt.