(1) Institute wenden den Standardansatz auf alle folgenden Risikopositionen an:
- a. Risikopositionen, die der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e genannten Risikopositionsklasse zugeordnet sind;
- b. Risikopositionen, die Risikopositionsklassen zugeordnet sind oder Risikopositionsarten innerhalb einer Risikopositionsklasse angehören, bei denen Institute nicht die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörden erhalten haben, die risikogewichteten Positionsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge anhand des IRB-Ansatzes zu berechnen.
Ein Institut, das die Erlaubnis erhalten hat, risikogewichtete Positionsbeträge und erwartete Verlustbeträge für eine bestimmte Risikopositionsklasse anhand des IRB-Ansatzes zu berechnen, kann mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde bei einigen Risikopositionsarten innerhalb dieser Risikopositionsklasse den Standardansatz anwenden, einschließlich Risikopositionen ausländischer Zweigstellen und verschiedener Produktgruppen, wenn diese Risikopositionsarten hinsichtlich ihres Volumens und ihres wahrgenommenen Risikoprofils unwesentlich sind.