(1) Ein Institut, das auf eine bestimmte Risikopositionsklasse oder Risikopositionsart den IRB-Ansatz anwendet, behält diese Anwendung bei und gibt sie für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nicht zugunsten des Standardansatzes auf, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:
- a. Das Institut hat den zuständigen Behörden glaubhaft nachgewiesen, dass die Verwendung des Standardansatzes nicht dem Zweck dient, Aufsichtsarbitrage zu betreiben, einschließlich durch eine unverhältnismäßige Verringerung der Eigenmittelanforderungen des Instituts, angesichts der Art und der Komplexität des Gesamtbestands seiner Risikopositionen dieser Art notwendig ist und weder seine Solvenz noch seine Fähigkeit, Risiken wirksam zu steuern, wesentlich beeinträchtigen würde;
- b. Es hat vorab eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten.