(4) Unter den in Absatz 5 festgelegten Bedingungen dürfen Institute Darlehen an natürliche Personen für die Zwecke des Titels II Kapitel 2, 3 bzw. 4 als durch ein Grundpfandrecht auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen angesehen werden, anstatt als garantierte Risikopositionen behandelt zu werden, sofern in einem Mitgliedstaat die folgenden Bedingungen für diese Darlehen erfüllt sind:
- a. Die Mehrheit der Darlehen, die in diesem Mitgliedstaat für den Erwerb von Wohnimmobilien an natürliche Personen vergeben werden, wird nicht in der rechtlichen Gestalt von Grundpfandrechten bereitgestellt;
- b. die Mehrheit der Darlehen, die in diesem Mitgliedstaat für den Erwerb von Wohnimmobilien an natürliche Personen vergeben werden, wird von einem Sicherungsgeber garantiert, der von einer benannten ECAI eine der Bonitätsstufe 1 oder 2 entsprechende Bonitätsbeurteilung erhalten hat und verpflichtet ist, bei Ausfall des ursprünglichen Kreditnehmers die vollständige Rückzahlung an das Institut zu leisten;
- c. das Institut hat einen Rechtsanspruch darauf, ein Grundpfandrecht auf die Wohnimmobilie einzutragen, wenn der in Buchstabe b genannte Sicherungsgeber seinen Pflichten im Rahmen der Garantie nicht nachkommt oder nicht mehr in der Lage ist, ihnen nachzukommen.