(2) Für Handelsrisikopositionen und Beiträge zum Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei wenden Institute zur Berechnung ihrer risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 4 Buchstaben a und g die in Kapitel 6 Abschnitt 9 festgelegte Behandlung an. Institute behandeln alle anderen Arten von Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei wie folgt:
- a. andere Arten von Risikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP wie Risikopositionen gegenüber einem Institut;
- b. andere Arten von Risikopositionen gegenüber einer nicht qualifizierten ZGP wie Risikopositionen gegenüber einem Unternehmen.