(1) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats zu einer der folgenden Feststellungen, fordert sie den betroffenen Hersteller auf, die betreffende Nichtkonformität zu beheben:
- a. die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der Artikel 29 und 30 angebracht;
- b. die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
- c. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
- d. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
- e. die Kennnummer der gegebenenfalls am Konformitätsbewertungsverfahren beteiligten notifizierten Stelle wurde nicht angebracht;
- f. die technische Dokumentation ist entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig.