(1) Die Kommission führt risikobasierte Kontrollen der im CBAM-Register gemäß Artikel 14 verzeichneten Daten und Transaktionen durch, um sicherzustellen, dass keine Unregelmäßigkeiten bezüglich Kauf, Besitz, Abgabe, Rückkauf und Löschung der CBAM-Zertifikate vorliegen.
(2) Stellt die Kommission bei den Kontrollen gemäß Absatz 1 Unregelmäßigkeiten fest, so unterrichtet sie die betreffenden zuständigen Behörden, damit weitere Untersuchungen durchgeführt werden, um die festgestellten Unregelmäßigkeiten zu beheben.