(2) Das CBAM-Register gemäß Absatz 1 enthält Konten mit Angaben zu jedem zugelassenen CBAM-Anmelder, und zwar im Einzelnen:
- a. Name, Anschrift und Kontaktdaten des zugelassenen CBAM-Anmelders;
- b. EORI-Nummer des zugelassenen CBAM-Anmelders;
- c. CBAM-Kontonummer;
- d. Kennnummer, Verkaufspreis und Datum des Verkaufs sowie Datum der Abgabe, des Rückkaufs bzw. der Löschung der CBAM-Zertifikate für jeden zugelassenen CBAM-Anmelder.