(1) Auf Flächen, die Zwecken
- 1. der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung,
- 2. der Bundespolizei oder
- 3. des zivilen Luftverkehrs
dienen, sind die nach den §§ 6, 7 und 9 bis 13 dieses Gesetzes erlassenen Landesvorschriften nur anzuwenden, soweit dadurch die bestimmungsgemäße Nutzung nicht beeinträchtigt wird.