(1) Der Forstbetriebsverband unterliegt der Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
- 1. zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
- 2. zur Aufnahme von Darlehen und zur Übernahme von Bürgschaften.