(2) Die Satzung des Forstbetriebsverbands muß Vorschriften enthalten über:
- 1. seinen Namen und seinen Sitz;
- 2. seine Aufgabe;
- 3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
- 4. das Stimmrecht der Mitglieder;
- 5. seine Verfassung, seine Verwaltung und seine Vertretung;
- 6. den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für Beiträge;
- 7. das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungsführung;
- 8. die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Forstbetriebsverbands.