(2) Das Nähere regeln die Länder. Sie können insbesondere Vorschriften erlassen über
- 1. die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang;
- 2. die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutz der Waldbesucher;
- 3. die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen und die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden;
- 4. das Verhalten der Waldbesucher.