(2) Die Länder können bestimmen, daß die Erstaufforstung
- 1. keiner Genehmigung bedarf, wenn für eine Fläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist oder Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung nicht berührt werden;
- 2. weiteren Einschränkungen unterworfen oder auch untersagt wird.