(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gibt das Bundesamt die Informationen zu den nach Absatz 2 gemeldeten Schwachstellen unverzüglich an den verantwortlichen Hersteller oder Produktverantwortlichen zum Zwecke der Schließung der Schwachstelle weiter, sofern diese nicht bereits öffentlich bekannt ist. Das Bundesamt soll die gemäß Absatz 2 gemeldeten Informationen nutzen, um
- 1. Dritte über bekannt gewordene Schwachstellen, Schadprogramme oder erfolgte oder versuchte Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik zu informieren, soweit dies zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen erforderlich ist,
- 2. die Öffentlichkeit oder betroffene Kreise gemäß § 13 zu warnen und zu informieren,
- 3. Einrichtungen der Bundesverwaltung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 über die sie betreffenden Informationen zu unterrichten,
- 4. besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen gemäß § 40 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a über die sie betreffenden Informationen zu unterrichten,
- 5. seine Aufgaben als zuständige Behörde, CSIRT und zentrale Anlaufstelle im Sinne der NIS-2-Richtlinie wahrzunehmen.