(2) Das Bundesamt hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe
- 1. alle für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik erforderlichen Informationen, insbesondere zu Schwachstellen, Schadprogrammen, erfolgten oder versuchten Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik und der dabei beobachteten Vorgehensweise, zu sammeln und auszuwerten,
- 2. die Einrichtungen der Bundesverwaltung unverzüglich über die sie betreffenden Informationen nach Nummer 1 und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge zu unterrichten,
- 3. den Einrichtungen der Bundesverwaltung Empfehlungen zum Umgang mit den Gefahren bereitzustellen.