(2) Die Reisekostenvergütung umfasst
- 1. die Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4),
- 2. die Wegstreckenentschädigung (§ 5),
- 3. das Tagegeld (§ 6),
- 4. das Übernachtungsgeld (§ 7),
- 5. die Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8),
- 6. die Aufwands- und Pauschvergütung (§ 9) sowie
- 7. die Erstattung sonstiger Kosten (§ 10).