(3) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus,
- 1. wenn er nicht mehr Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist;
- 2. wenn er sein Amt niederlegt.
Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Präsidium gegenüber schriftlich abzugeben. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.