Alle Vorschriften: BPersVG
§ 92 Zuständigkeit
§ 94 Anzuwendende Vorschriften
§ 93 Errichtung
In den Fällen des § 7 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
§ 93 Errichtung
In den Fällen des § 7 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
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