(2) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 1 freizustellen in Dienststellen mit in der Regel
- 1. 300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied,
- 2. 601 bis 1 000 Beschäftigten zwei Mitglieder,
- 3. 1 001 bis 2 000 Beschäftigten drei Mitglieder,
- 4. 2 001 bis 3 000 Beschäftigten vier Mitglieder,
- 5. 3 001 bis 4 000 Beschäftigten fünf Mitglieder,
- 6. 4 001 bis 5 000 Beschäftigten sechs Mitglieder,
- 7. 5 001 bis 6 000 Beschäftigten sieben Mitglieder,
- 8. 6 001 bis 7 000 Beschäftigten acht Mitglieder,
- 9. 7 001 bis 8 000 Beschäftigten neun Mitglieder,
- 10. 8 001 bis 9 000 Beschäftigten zehn Mitglieder,
- 11. 9 001 bis 10 000 Beschäftigten elf Mitglieder.
In Dienststellen mit mehr als 10 000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2 000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle abgewichen werden.