(1) Außerhalb des in § 27 Absatz 1 genannten Zeitraums ist der Personalrat neu zu wählen, wenn
- 1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tag der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 Personen gestiegen oder gesunken ist,
- 2. die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
- 3. der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
- 4. die Personalratswahl mit Erfolg gerichtlich angefochten worden ist,
- 5. der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
- 6. in der Dienststelle kein Personalrat besteht.