(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
- 1. 5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Mitglied,
- 2. 21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
- 3. 51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
- 4. 151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
- 5. 301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
- 6. 601 bis 1 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern.
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 1 000 Beschäftigte und in Dienststellen mit mehr als 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 2 000 Beschäftigte.