(1) Wahlberechtigt sind Beschäftigte, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie
- 1. infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,
- 2. am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten beurlaubt sind oder
- 3. Altersteilzeit im Blockmodell ausüben und sich am Wahltag in der Freistellung befinden.