(3) Eine Beteiligung der Bundespolizeipersonalvertretung findet nicht statt bei
- 1. Anordnungen für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, durch die Einsätze oder Einsatzübungen geregelt werden,
- 2. der Einstellung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten für die Grundausbildung.