(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über
- 1. die Einrichtung des Elektronischen Notariatsaktenspeichers,
- 2. die Führung und den technischen Betrieb,
- 3. die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung,
- 4. die Einzelheiten der Datensicherheit und
- 5. die Erteilung und Entziehung der technischen Verwaltungs- und Zugangsberechtigungen.