(2) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:
- 1. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 derjenige, der zur Zahlung der Kosten für die jeweilige notarielle Amtshandlung verpflichtet ist, abweichend hiervon
- a) im Fall des § 119 Absatz 1 die Staatskasse,
- b) im Fall des § 119 Absatz 3 der Notar,
- c) im Fall des § 119 Absatz 4 die Notarkammer,
- 2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Notar.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Notare können die Gebühren für die Urkundenarchivbehörde entgegennehmen.