(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,
- 1. die unter staatlicher Aufsicht stehen,
- 2. die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
- 3. in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.