(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn
- 1. sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
- 2. die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
- 3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
- 4. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.