(1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in
- 1. Einrichtungen, die der Betreuung behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
- 2. Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
- 3. Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.