(3) Eine einfache Melderegisterauskunft über das Internet kann auch über ein Portal oder mehrere Portale erteilt werden. Wird ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, bedarf es der Zulassung durch die zuständige Landesbehörde. Portale haben insbesondere die Aufgabe,
- 1. die Anfragenden zu registrieren,
- 2. die Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an die Meldebehörde oder andere Portale weiterzuleiten,
- 3. die Antworten entgegenzunehmen und an Meldebehörden oder andere Portale weiterzuleiten,
- 4. die Zahlung der Gebühren und Auslagen an die Meldebehörden sicherzustellen und
- 5. die Datensicherheit zu gewährleisten.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.