(1) Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf zu den in § 44 Absatz 1 genannten Daten einzelner bestimmter Personen eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
- 1. frühere Namen,
- 2. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- 3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
- 4. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- 5. frühere Anschriften,
- 6. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
- 7. Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
- 8. Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
- 9. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.