(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken folgende Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln:
- 1. Familienname,
- 2. frühere Namen,
- 3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 4. Doktorgrad,
- 5. Ordensname, Künstlername,
- 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- 7. zum gesetzlichen Vertreter
- a) Familienname,
- b) Vornamen,
- c) Doktorgrad,
- d) Anschrift,
- e) Geburtsdatum,
- f) Geschlecht,
- g) Sterbedatum sowie
- h) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,
- 8. Geschlecht,
- 9. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- 10. rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- 11. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
- 12. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
- 13. Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
- 14. Zahl der minderjährigen Kinder,
- 15. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie
- 16. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.