(2) Der zuständigen Behörde ist Auskunft aus den Unterlagen der genannten Einrichtungen zu erteilen, wenn dies nach Feststellung der Behörde zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist. Die Auskunft umfasst folgende Daten:
- 1. Familienname,
- 2. Vornamen,
- 3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- 4. Staatsangehörigkeiten,
- 5. Anschriften,
- 6. Datum der Aufnahme und Datum der Entlassung.