(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
- 1. Familienname,
- 2. frühere Namen,
- 3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 4. Doktorgrad,
- 5. Ordensname, Künstlername,
- 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- 7. Geschlecht,
- 8. die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
- 9. zum gesetzlichen Vertreter
- a) Familienname,
- b) Vornamen,
- c) Doktorgrad,
- d) Anschrift,
- e) Geburtsdatum,
- f) Geschlecht,
- g) Sterbedatum,
- h) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie
- i) die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
- 10. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- 11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- 12. derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
- 13. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
- 14. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,
- 15. zum Ehegatten oder Lebenspartner
- a) Familienname,
- b) Vornamen,
- c) Geburtsname,
- d) Doktorgrad,
- e) Geburtsdatum,
- f) Geschlecht,
- g) derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde,
- h) Sterbedatum,
- i) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie
- j) die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
- 16. zu minderjährigen Kindern
- a) Familienname,
- b) Vornamen,
- c) Geburtsdatum,
- d) Geschlecht,
- e) Anschrift im Inland,
- f) Sterbedatum,
- g) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie
- h) die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
- 17. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte,
- 17a. die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes, übergangsweise die Seriennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes,
- 18. Auskunfts- und Übermittlungssperren,
- 19. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.