(3) Die Auskunft über die Herkunft von Daten ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stellen zulässig, wenn diese der Meldebehörde übermittelt worden sind von
- 1. den Polizeibehörden des Bundes und der Länder,
- 2. den Staatsanwaltschaften,
- 3. den Amtsanwaltschaften,
- 4. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
- 5. dem Bundesnachrichtendienst,
- 6. dem Militärischen Abschirmdienst,
- 7. dem Zollfahndungsdienst,
- 8. den Hauptzollämtern oder
- 9. den Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind.
Dies gilt entsprechend für die Auskunft über den Empfänger der Daten, soweit sie an die in Satz 1 genannten Behörden übermittelt worden sind. Die Zustimmung darf nur unter den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen versagt werden.