(1) Die dienstliche Qualifizierung ist zu fördern. Qualifizierungsmaßnahmen dienen insbesondere folgenden Zwecken:
- 1. der Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen für die Aufgaben des übertragenen Dienstpostens und
- 2. dem Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben.