(2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die mindestens folgenden zeitlichen Umfang haben muss:
- 1. im einfachen Dienst: drei Monate,
- 2. im mittleren Dienst: ein Jahr,
- 3. im gehobenen und höheren Dienst: ein Jahr und sechs Monate.
Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.