(4) Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt entsprechend den Anforderungen der Laufbahn Folgendes:
- 1. fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2. Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten:
- a) Verfassungs- und Europarecht,
- b) allgemeines Verwaltungsrecht,
- c) Recht des öffentlichen Dienstes,
- d) Haushaltsrecht,
- e) bürgerliches Recht,
- f) Organisation der Bundesverwaltung,
- g) Aufgaben des öffentlichen Dienstes,
- h) wirtschaftliches Verwaltungshandeln sowie
- i) Verwaltungsmodernisierung und Digitalisierung.
Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungstests zu belegen. Leistungstests, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, können auf Antrag angerechnet werden. Beim Aufstieg in den höheren Dienst wird die fachtheoretische Ausbildung mit einer schriftlichen Arbeit abgeschlossen. Hat eine Person einen Leistungstest oder die Abschlussarbeit endgültig nicht bestanden, so ist für sie das Aufstiegsverfahren beendet.